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Kosten

Die anwaltliche Tätigkeit wird grundsätzlich vergütet; ausgenommen hiervon sind lediglich kostenlose (und unverbindliche) Ersteinschätzungen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, welche im Folgenden erläutert werden.

Preise für Unternehmer (Gewerbetreibende)

Die Tätigkeiten für Unternehmen und Selbständige rechne ich auf Basis einer individuellen Vergütungsvereinbarung ab, unabhängig davon ob es sich ausschließlich um eine rechtsberatende bzw. rechtsgestaltende Tätigkeit handelt, oder ob sich der Auftrag auch auf die außergerichtliche und ggf. gerichtliche Vertretung erstreckt. Die gesetzlichen Gebühren dürfen gem. § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) allerdings nicht unterschritten werden.

Je nach Auftrag kommen Festpreise (z.B. für die Erstellung von Musterverträgen) als auch Stundensätze zwischen 150,- bis 250,- EUR/h netto in Betracht. Schildern Sie mir gerne Ihr konkretes Anliegen und ich erstelle Ihnen ein individuelles Angebot.

Preise für Verbraucher (Privatpersonen)

Die anwaltliche Tätigkeit für Verbraucher, d.h. private Personen, rechne ich regelmäßig auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Soweit für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten keine Gebühren gesetzlich festgelegt sind, rechne ich auf Basis einer Vergütungsvereinbarung ab.

Die nachgenannten Preise für Verbraucher sind Brutto-Preise, beinhalten also bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer von zurzeit 19%.

Kosten für eine Ersteinschätzung

Eine Ersteinschätzung erfolgt auf Basis von Erfahrungswerten, ist unverbindlich und bleibt kostenfrei. Die Ersteinschätzung dient zunächst der Überprüfung, ob die Angelegenheit in die von meiner Kanzlei angebotenen Bereiche fällt, oder ob alternativ eine Empfehlung für einen Kollegen zweckdienlich erscheint. Darüberhinaus dient die Ersteinschätzung dazu, das rechtliche Anliegen und das Ziel des Mandanten herauszufinden und die voraussichtlichen Kosten zu prognostizieren. Ferner soll vermieden werden, dass dem Mandanten dahingehend unnötige Kosten in offensichtlich aussichtslosen Fällen entstehen (z.B. weil jeder denkbare Anspruch verjährt ist). Eine kurze Anfrage (idealerweise per E-Mail) verursacht also keine Kosten. Unterlagen werden im Rahmen der Ersteinschätzung nicht geprüft.

Das Ergebnis der Ersteinschätzung ist ein konkretes Angebot (z.B. für eine Erstberatung, s.u.), ein Hinweis, dass offenbar keinerlei Erfolgsaussichten bestehen, oder die Empfehlung einer anderen Kanzlei.

Kosten für eine Erstberatung

Eine Erstberatung geht über eine überschlägige Ersteinschätzung hinaus und umfasst eine vertiefte rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage inklusive der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Für rein rechtsberatende anwaltliche Tätigkeiten sind im RVG keine gesetzlichen Gebühren bestimmt, sodass regelmäßig eine Vergütung vereinbart werden muss.

Der Preis für die mündliche Erstberatung von Verbrauchern beginnt bei 150,- EUR brutto, kann aber im Falle sehr hoher Streitwerte auch höher liegen. Die Erstberatung umfasst ein erstes Beratungsgespräch mit einer Dauer von bis zu einer Stunde. Dauert ein Beratungsgespräch in Ausnahmefällen wesentlich länger, wird ein Stundensatz von 150,- EUR brutto zu Grunde gelegt. Es ist insoweit zweckmäßig, erforderliche Unterlagen vorab und rechtzeitig (idealerweise per E-Mail) zu übersenden, sodass das eigentliche Beratungsgespräch zielgerichteter geführt und damit kürzer ausfallen kann.

Der Preis für die Erteilung einer schriftlichen Stellungnahme beginnt bei 200,- EUR brutto.

Falls eine Vergütung ausnahmsweise nicht vereinbart wurde, ist die anwaltliche Tätigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu vergüten. Da es insoweit nur allgemeine und keine konkreten gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Vergütung gibt, wird in solchen (Ausnahme-)Fällen in der Regel die Rechtsanwaltskammer im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme eine ortsübliche Vergütung bestimmen. Nach § 34 Abs. 1 S. RVG darf ohne Vergütungsvereinbarung eine Beratung bzw. schriftliche Stellungnahme für einen Verbraucher höchstens 250,- EUR netto(!) kosten. Ein erstes Beratungsgespräch darf höchstens 190,- EUR netto kosten.

Kosten für dauerhafte bzw. längerfristige Rechtsberatung

Falls weder ein erstes Beratungsgespräch, noch eine schriftliche Stellungnahme ausreicht, um ein rechtliches Anliegen zu klären, so wird die Vergütung auf Basis eines festen Stundensatzes in Höhe von 150,- EUR brutto vereinbart. Wenn es sich um ein voraussichtlich sehr umfangreiches Mandat über einen längeren Zeitraum handelt, so ist ein verringerter Stundensatz möglich.

Kosten für Rechtsberatung im Falle von Beratungshilfe

Wer weder Einkommen noch Vermögen hat und sich deshalb eine anwaltliche Beratung nicht leisten kann, der kann Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Wird der ausgestellte Beratungshilfeschein zu Beginn des Beratungsgesprächs vorgelegt, kostet die Beratung lediglich 15,- EUR. Im Falle einer telefonischen Beratung muss der Beratungshilfeschein im Original vorab per Post übersandt werden.

Kosten für Vertragsprüfung und -gestaltung

Die rechtssichere Gestaltung von vertraglichen Vereinbarungen erfolgt grundsätzlich auf Basis eines individuellen Festpreises und berücksichtigt dabei insbesondere den Gegenstandswert sowie den Umfang individueller Regelungswünsche. Der Festpreis beinhaltet mindestens ein Beratungsgespräch. Weitergehende Änderungswünsche bis hin zu Vertragsverhandlungen mit einem Dritten werden auf Basis eines Stundensatzes vergütet.

Die Prüfung von vorhandenen vertraglichen Vereinbarungen ist demgegenüber kostengünstiger und beinhaltet unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Mandanten allgemeine Hinweise und erforderlichenfalls konkrete Formulierungsvorschläge für einzelne Regelungen.

Kosten für die außergerichtliche Vertretung

Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten erfolgt auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach RVG, kostet mindestens aber 200,- EUR brutto.

Kosten für die gerichtliche Vertretung

Die Vergütung für die gerichtliche Vertretung erfolgt in aller Regel auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach RVG. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Streitwert. Im Falle eines sehr niedrigen Streitwertes erfolgt ggf. eine Streitwert-Vereinbarung, d.h. es wird vertraglich vereinbart, welcher Streitwert für die gesetzlichen Gebühren zu Grunde gelegt wird.

Die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits können mithilfe verschiedener Prozesskostenrechner wie z.B. auf https://www.juris.de/prozesskostenrechner kalkuliert werden, indem der jeweilige Streitwert angegeben wird.

Die Kosten eines Rechtsstreits vor Gericht inklusive der eigenen und gegnerischen Anwaltskosten hat em Ende grundsätzlich die Partei zu tragen, welche den Prozess verliert; im Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt dieser Grundsatz nicht (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

Kosten für die Vertretung im Falle von Prozesskostenhilfe

Wer weder Einkommen noch Vermögen hat und sich deshalb eine gerichtliche Vertretung nicht leisten kann, der kann Prozesskostenhilfe (PKH) gem. §§ 114 ff. ZPO beim jeweiligen Gericht beantragen. PKH wird für jede Instanz gesondert geprüft und bewilligt. Der PKH-Antrag kann unter Downloads heruntergeladen werden. Ein Mandat kann unter dem Vorbehalt, dass PKH bewilligt wird, erteilt werden.

Kosten im Falle einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

Im Falle einer Deckungszusage einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung (RSV) kann die anwaltliche Tätigkeit zunächst direkt gegenüber der RSV abgerechnet werden. Die RSV übernimmt die Deckung allerdings in aller Regel nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Wenn und soweit die vereinbarte anwaltliche Vergütung höher liegt, wird dieser Betrag dem Mandanten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn die RSV keine Deckung übernimmt. Die (voraussichtlichen) Mehrkosten werden im Rahmen der Beratung erörtert.

Die RSV gleicht am ehesten einer "privaten Krankenversicherung". Die Leistungen einer RSV sind nicht mit den Leistungen der "gesetzlichen Krankenversicherung" vergleichbar. In Bausachen übernehmen die RSV die Deckung zudem nur, wenn man entsprechende Versicherungspakete abgeschlossen hat ("private Zusatzversicherung"). Es wird dazu geraten sich von einem Versicherungsmakler beraten zu lassen, ob bei einem geplanten Hausbau der Versicherungsschutz im Falle eines Rechtsstreits genügt.

Sonstige Hinweise

Die anwaltliche Tätigkeit kann unter dem Vorbehalt der Zahlung eines angemessenen Vorschusses erfolgen (§ 9 RVG). Ferner besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung. In manchen Fällen kommt die Kooperation mit einem Prozessfinanzierer in Betracht, der die Kosten eines Rechtsstreits ganz oder teilweise übernimmt.

Kontakt

Tel.: +49 (0)361 21263861
Fax: +49 (0)361 21344042
E-Mail: office@boehme-legal.de

Termine nach Vereinbarung.

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